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Informationen zum Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG)

Bild: Paragraphzeichen

Am 01.03.2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW in Kraft getreten. Gemäß § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind die Hauptverwaltungsbeamten verpflichtet, schriftlich Auskunft über die im folgenden aufgeführten Tätigkeiten und Funktionen zu geben:

  • ausgeübter Beruf und Beraterverträge,
  • Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes (z.B. börsennotierte Unternehmen wie Eon oder RWE),
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen (z.B. Eigenbetriebe oder Sparkassen),
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, sich über derartige Tätigkeiten und Funktionen des Landrates und des Kreisdirektors in der Kreisverwaltung, Zentrale Dienste / Büro des Kreistages, Aldegreverstraße 10 - 14, 33102 Paderborn während der allgemeinen Dienstzeiten zu informieren.