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Der Kreisdirektor ist der allgemeine Vertreter des Landrats und für 8 Jahre durch den Kreistag gewählt. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungdienst haben und über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen.